Wir kümmern uns um das heimische Wild (Rehwild, Wildsauen, Hase,  Wildhühner,  Raubwild usw.),  deren Artenschutz,  im Einklang mit der Natur.  

                                                                                                                                                                                 Wir gestalten Schutz- und Lebensräume im Wald, auf den Feldern,  in den Schutzgehölzen,  sowie Lebensraumgewinnung in landwirtschaftliche Nutzungsflächen.   

                                                                                                                                                                             Wir beraten die zuständigen  Behörden und  führen den aktiven Dialog mit den Vertretern des Naturschutzes , dem Bauernverband, den Wald- und Grundbesitzern

                                                                 Helfen Sie aktiv mit bei der Erhaltung  unseres Wildes und deren Lebensraumerhaltung   

               Unser Anliegen                

Unser neues Vereinsheim  "Fortschritte!           

                                                                                                                                                                              

 

Richtigstellung "wildernde Hunde" im Haßfurter Tagblatt

Handygespräch falsch dargestellt!

Sehr geehrte Jägerinnen und Jäger unserer Kreisgruppe,

Richtigstellung einer Falschaussage im Zeitungsbericht 22.07.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

der verantwortlichen Redaktionsleitung, die den Artikel vom 22.07.2022 (von Herrn Martin Sage) verantworten!

Wörtlich wurde im Haßfurter Tagblatt geschrieben:

„Im Gespräch mit dieser Redaktion am Donnerstag hatte es Egon Frank, der Vorsitzende der Kreisgruppe Haßfurt des Bayerischen Jagdverbandes (BJV), praktisch zum Tabu erklärt, auf wildernde Hunde anzulegen“

Es ist mehr als „unverständlich“, daß ein Reporter schlichtweg die Unwahrheit aus einem telefonischen Handygespräch veröffentlicht!

 Als Vorsitzender der Kreisgruppe bitte ich dringlich um sachliche Richtigstellung dieser veröffentlichten Falschaussage! 

Als Vorsitzender der BJV Kreisgruppe Haßfurt, muß ich wohl davon ausgehen, daß sie öffentlich nicht objektiv gegen Jägerinnen und Jäger, dem BJV Jagd- und Naturschutzverband in ihrer Zeitung berichten!

Ich hatte lediglich einen Anruf auf mein privates Handy bekommen, meine Handynummer hatte der MDL Steffen Vogel an den anrufenden Reporter weitergegeben.

So wörtlich die Aussage des Anrufenden auf meine Handynummer“

Ich wurde gefragt: „Darf ein Jäger auf freilaufende Hunde schießen?

Ohne jeglichen Bezug zu einem aktuellen Vorfall! Darauf hatte ich geantwortet:

„ Jäger schießen auf keine freilaufenden Hunde (das erachte ich als Tabu), es sei denn;“ es sei Gefahr in Verzug“! 

Gefahr in Verzug, kann auch sein, das wildernde Hunde dem heimischen Wild nachstellen (erbeuten wollen)! Den Nachweis dafür zu erbringen, wird nicht ganz einfach sein! 

Gefahr in Verzug können auch andere bedrohliche Gründe sein!

Im bay. Jagdgesetz ist alles klar geregelt (siehe Auszug)!

Art. 42  Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten 

 (1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

1.  Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,

 2.  wildernde Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

 (2) Soweit der Revierinhaber einem Jagdgast nach Art. 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.

(3) Die bestätigten Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben die Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht.

Weiterhin wurde ich telefonisch gefragt: ob ein Jagdvorsteher einen Hund erschießen darf? 

Meine Antwort darauf war: 

„Jeder Jäger (Jagdausübungsberechtigte) ist für seinen abgegebenen Schuß selbst verantwortlich“!

Meine nochmalige schriftliche Klarstellung:

Weder die BJV Kreisgruppe Haßfurt, noch ich als gewählter Vorsitzender, geben zu einem aktuellen Vorfall oder anderen Vorfällen eine Stellungnahme ab!

Dazu wären wir rechtlich gar nicht in der Lage!

Wir haben dafür entsprechende behördliche und rechtliche Instanzen, die Vorkommnisse oder Verstöße gemäß der geltenden Gesetzgebung, rechtlich bewerten und entsprechende Maßnahmen dazu einleiten!

Ich bitte um eine Rückmeldung bis spät. 28.07.2022 und um entsprechende Veröffentlichung zur Klarstellung! Die Klarstellung würde ich gerne vor Veröffentlichung freigeben wollen!

Mit freundlichen Grüße und Waidmannsheil

Egon Frank 

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